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U 2017 59

Invalidenrente

Graubünden · 2017-09-29 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 lehnte die Gemeinde die beantragte Kostenübernahme für die während den Ferien in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- ab. Als Begründung führte sie an, dass gemäss den Ausführungen des Vertrau- ensarztes vom 22. Mai 2017 im Ausland etwas völlig anderes ausgeführt worden sei, als im Kostenvoranschlag vom 14. März 2017 geplant und am

10. Mai 2017 auf Antrag des Vertrauensarztes durch die Gemeinde bewil- ligt worden sei.

- 3 -

E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, die Gemeinde sei in Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, die Kosten für die in Y._____ durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- zu übernehmen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 21. April 2017 mit seiner Familie nach Y._____ in die Ferien gefahren sei. Am darauffolgenden Tag habe er derart starke Zahnschmerzen ver- spürt, dass er sich notfallmässig einer Zahnbehandlung habe unterziehen müssen.

E. 5 Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung der unendlichen (recte: unentgeltlichen) Rechtspflege. Am

3. Juli 2017 liess das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zugehen und for- derte ihn auf, dieses vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Un- terlagen bis zum 25. August 2017 zu retournieren. Innert der angesetzten Frist ging das besagte Formular nicht ein.

E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend führte sie aus, dass sich aufgrund der Akten ein anderer Sach- verhalt ergebe. Am 14. März 2017 habe Dr. med. dent. C._____ einen Kostenvoranschlag für die Zahnsanierung mit Prothesenlösung erstellt, welcher am 12. April 2017 durch den Vertrauensarzt Dr. med. dent. D._____ als sinnvoll und sozial verträglich beurteilt worden sei. Aufgrund dieser Unterlagen habe der Regionale Sozialdienst B._____ am 21. April 2017 ein Gesuch um Kostengutsprache an die Beschwerdegegnerin ge- stellt, welches am 10. Mai 2017 gutgeheissen worden sei. Inzwischen sei aber bereits am 22. April 2017 eine Zahnbehandlung mit Implantaten in Y._____ durchgeführt worden. Gemäss Stellungnahme des Vertrauens-

- 4 - arztes vom 22. Mai 2017 habe dafür keine Kostengutsprache erteilt wer- den können, da etwas völlig anderes gemacht worden sei und die Zahn- behandlung auch keine Vorbehandlung für die in der Schweiz geplante Versorgung darstelle. Zudem habe die Tochter des Beschwerdeführers nach der Zustellung der Verfügung vom 31. Mai 2017 den Entscheid am

2. Juni 2017 telefonisch beanstandet und ausgeführt, dass bereits nach der Erstellung des Kostenvoranschlags mit Prothesenlösung, mit wel- chem der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, eine alter- native Zahnbehandlung in Y._____ organisiert und der Behandlungster- min vereinbart worden sei. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerde- führer bereits vor Einreichung des Kostengutsprachegesuchs an die Be- schwerdegegnerin beabsichtigt habe, eine von ihm gewünschte Behand- lung im Ausland zu organisieren und während den Schulferien durch- führen zu lassen. Dieses Vorgehen stelle eine Umgehung des ordentli- chen Verfahrens dar und verhindere eine sinnvolle und zweckmässige Behandlung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

E. 7 Am 21. August 2017 nahm der Instruktionsrichter zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte und schloss den Schrif- tenwechsel ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 wird, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017, in welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Kosten-

- 5 - übernahme für die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbe- handlung im Betrag von Euro 1'861.-- ablehnte. Als Adressat ist der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, wes- halb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich im konkreten Fall auf Euro 1'861.-- (ca. Fr. 2000.--). Da der Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Ein- zelrichters offensichtlich gegeben. c) Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführ- te Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- zu Recht abgelehnt hat.

2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte

- 6 - in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 Rz. 31). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Siche- rung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern le- diglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwür- dige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendi- ge, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHREN- ZELLER/SCHINDLER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 Rz. 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER [Hrsg.], Staats- recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 Rz. 27; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 4 vom 14. April 2016 E.2a). b) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffent- liche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Die Unterstützungspflicht ob- liegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestim- mungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Un- terstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 ABzUG die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfol- gend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. Danach

- 7 - setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) sowie in vielen Fällen zu- sätzlich aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6; HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 172).

3. a) Die medizinische Grundversorgung umfasst zudem die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Damit sie von der Sozialhilfe übernommen werden können, müssen sie indessen als einfach, wirtschaftlich und zweckmässig eingestuft werden. Zudem ist vor jeder Behandlung – aus- ser in Notfällen – ein Kostenvoranschlag zu verlangen, welcher auch über das Behandlungsziel Auskunft geben soll (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.I.4). Dabei muss zwischen Notfallbehandlung und Sanierung unter- schieden werden. Die Notfallbehandlung soll Patientinnen und Patienten schmerzfrei und kaufähig machen. Diese Ziele können mit einfachen, teilweise provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Demge- genüber besteht die einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfer- nung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhal- tung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teil- prothetischen Methoden (insb. Modellguss). Nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung fallen in der Regel Kronen- und Brückenversorgun- gen, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (Urteile des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 16 75 vom 26. Oktober 2016 E.3a und U 11 9 vom 6. April 2011 E.4b). b) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten, wes- halb sie nicht weiter zu prüfen ist. Es geht in diesem Verfahren einzig darum, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

- 8 - vom 31. Mai 2017 die Kostenübernahme für die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- ablehn- te. Begründend führt sie diesbezüglich aus, gemäss den Ausführungen des Vertrauensarztes vom 22. Mai 2017 sei im Rahmen der zahnärztli- chen Behandlung in Y._____ etwas völlig anderes ausgeführt worden, als im Kostenvoranschlag vom 14. März 2017 geplant und am 10. Mai 2017 auf Antrag des Vertrauensarztes durch die Beschwerdegegnerin bewilligt worden sei. Die im Ausland durchgeführte Zahnbehandlung stelle auch keine Vorbehandlung für die in der Schweiz geplante Versorgung dar. Nach Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2017 habe die Tochter des Beschwerdeführers zudem am 2. Juni 2016 den Ent- scheid telefonisch beanstandet und ausgeführt, dass bereits nach Erstel- lung des Kostenvoranschlags mit Prothesenlösung, mit welchem der Be- schwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, eine alternative Zahn- behandlung in Y._____ organisiert und der Behandlungstermin vereinbart worden sei. Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Kostengutsprachegesuchs an die Beschwerdegegnerin beabsichtigt habe, eine von ihm gewünschte Behandlung im Ausland zu organisieren und während den Schulferien durchführen zu lassen. Dieses Vorgehen stelle eine Umgehung des ordentlichen Verfahrens dar und verhindere eine sinnvolle und zweckmässige Behandlung. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, nachdem der Regionalen Sozialdienst B._____ in seinem Auftrag ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag des Dr. med. dent. C._____ eingereicht habe, habe er stets gehofft, dass bald ein Entscheid vorliegen werde. Auch wenn er Zahnschmerzen gehabt habe, habe er sich nicht ohne vorgängige Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin in zahnärzt- liche Behandlung begeben wollen. Am 21. April 2017 sei er mit seiner Familie nach Y._____ in die Ferien gefahren. Am darauffolgenden Tag habe er derart starke Zahnschmerzen verspürt, dass er einen Zahnarzt aufgesucht habe. Dieser habe eine starke Entzündung festgestellt und so-

- 9 - fort mit der Behandlung begonnen. Der Zahnarzt habe ihm für die durch- geführte Behandlung eine Garantie von 10 bis 15 Jahren gegeben. Nach- dem er von der Beschwerdegegnerin noch keine Antwort für das in der Schweiz gestellte Gesuch erhalten habe, habe er das Risiko einer kost- spieligen Behandlung in der Schweiz nicht eingehen oder später noch einmal für eine Zahnbehandlung nach Y._____ zurückkehren können. Zudem habe die in Y._____ durchgeführte zahnärztliche Behandlung et- wa die Hälfte der in der Schweiz vorgesehenen Zahnbehandlung gekos- tet. c) Vorliegend sah Dr. med. dent. C._____ in seinem Kostenvoranschlag vom 14. März 2017 im Oberkiefer des Beschwerdeführers die Extraktion aller Zähne mit anschliessender Immediatprothese und späterer Unterfüt- terung und im Unterkiefer konservierende Massnahmen an den Zähnen 31, 32, 35 und 42 vor (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Diese zahnärztlichen Massnahmen beurteilte der Vertrauensarzt Dr. med. dent. D._____ in seinem Schreiben an das Kantonale Sozialamt Graubünden vom 12. April 2017 als sinnvoll, sozial verträglich sowie un- terstützungswürdig (vgl. Bg-act. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Gesuch des Regionalen Sozialdienstes B._____, vom 21. April 2017 um Kostenübernahme für die vorgenannte Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 3'858.95 guthiess und eine entspre- chende Kostengutsprache erteilte (vgl. Bg-act. 3 und 4). Demgegenüber kann der Rechnung für die in Y._____ durchgeführte Zahnbehandlung vom 22. April 2017 entnommen werden, dass der behandelnde Zahnarzt dem Beschwerdeführer im Oberkiefer die Zähne 14 und 22 zog und eine endodontische Behandlung der Zähne 11, 13, 15, 21 und 25 mit ansch- liessender Porzellanabdeckung vornahm (vgl. Bg-act. 6). Dies entspricht gemäss der vertrauensärztlichen Beurteilung des Dr. med. dent. D._____ vom 22. Mai 2017 einer Wurzelbehandlung der nicht erhaltungswürdigen Zähne im Oberkiefer (vgl. Bg-act. 7). Aufgrund der bisherigen Ausführun-

- 10 - gen ist somit davon auszugehen, dass die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung eine zahnärztliche Sanierung und nicht eine Notfallbehandlung darstellt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2017 selbst ausführt, gemäss Aussage des behandelnden Zahnarztes handle es sich dabei um eine langfristige Lösung mit einer Garantie von 10 bis 15 Jahren. Wie die Beschwerde- gegnerin zudem überzeugend darlegt, habe ihr die Tochter des Be- schwerdeführers als Reaktion auf die Verfügung vom 31. Mai 2017 am 2. Juni 2017 telefonisch mitgeteilt, dass bereits nach der Erstellung des Kos- tenvoranschlags mit Prothesenlösung vom 14. März 2017, mit welchem der Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei, eine alternative Zahnbehandlung auf die Schulferien hin in Y._____ organisiert und der Behandlungstermin vereinbart worden sei (vgl. Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 S. 1). Folglich wäre vorliegend ein Kostenvoranschlag unbedingt erforderlich gewesen, damit die Kosten für die vorgenommene zahnärztliche Behandlung übernommen werden kön- nen (vgl. vorstehend E.3a). Für die hier zur Diskussion stehende Zahnbe- handlung ist allerdings weder ein Kostenvoranschlag eingeholt noch eine Kostengutsprache erteilt worden. Überdies wurden gemäss der vertrau- ensärztlichen Beurteilung des Dr. med. dent. D._____ vom 22. Mai 2017 durch die im Oberkiefer des Beschwerdeführers vorgenommene Wurzel- behandlung nicht erhaltenswerte Zähne erhalten (vgl. Bg-act. 7), was we- der als einfach noch als wirtschaftlich noch als zweckmässig beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte zahnärztliche Behandlung etwa die Hälfte der in der Schweiz vorgesehenen Zahnbehandlung gekostet habe, als unbehelflich. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführten Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- zu Recht abgelehnt hat. Die

- 11 - angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 erweist sich somit als rech- tens, was zu vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5. a) Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. b) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Obwohl vorliegend das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" innert der angesetzten Frist nicht einging, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und der Rechtsstreit nicht aussichtslos war. c) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 200.-- von dem Beschwerdeführer zu tra- gen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Be- schwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. d) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 12 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten von A._____ von der Gerichts- kasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 59

3. Kammer Einzelrichter Meisser und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 29. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wird durch die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinde) wirtschaftlich unterstützt. Zufolge einer Chemotherapie, welcher sich A._____ unterziehen musste, erlitt er Zahnschäden. Mit Schreiben vom

21. April 2017 ersuchte der Regionale Sozialdienst B._____ im Auftrag von A._____ die Gemeinde um Kostengutsprache für eine Zahnbehand- lung im Betrag von Fr. 3'858.95. Dem Gesuch beigelegt war ein Kosten- voranschlag des Dr. med. dent. C._____ vom 14. März 2017 und die ver- trauensärztliche Beurteilung des Dr. med. dent. D._____ vom 12. April 2017, wonach die geplante Zahnbehandlung notwendig, sinnvoll sowie sozial verträglich sei. In der Folge hiess die Gemeinde das Gesuch am

10. Mai 2017 verfügungsweise gut. 2. Mit E-Mail vom 18. Mai 2017 ersuchte der Regionale Sozialdienst B._____ die Gemeinde um Kostenübernahme für eine in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.--. Hierzu wurde ausgeführt, A._____ habe während den Frühlingsferien zu- sammen mit seiner Familie Verwandte in Y._____ besucht. Dabei habe sich die Situation mit seinen Zähnen verschlimmert (starke Entzündun- gen), weshalb er sich notfallmässig einer Zahnbehandlung habe unterzie- hen müssen. 3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 lehnte die Gemeinde die beantragte Kostenübernahme für die während den Ferien in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- ab. Als Begründung führte sie an, dass gemäss den Ausführungen des Vertrau- ensarztes vom 22. Mai 2017 im Ausland etwas völlig anderes ausgeführt worden sei, als im Kostenvoranschlag vom 14. März 2017 geplant und am

10. Mai 2017 auf Antrag des Vertrauensarztes durch die Gemeinde bewil- ligt worden sei.

- 3 - 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, die Gemeinde sei in Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, die Kosten für die in Y._____ durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- zu übernehmen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 21. April 2017 mit seiner Familie nach Y._____ in die Ferien gefahren sei. Am darauffolgenden Tag habe er derart starke Zahnschmerzen ver- spürt, dass er sich notfallmässig einer Zahnbehandlung habe unterziehen müssen. 5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung der unendlichen (recte: unentgeltlichen) Rechtspflege. Am

3. Juli 2017 liess das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zugehen und for- derte ihn auf, dieses vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Un- terlagen bis zum 25. August 2017 zu retournieren. Innert der angesetzten Frist ging das besagte Formular nicht ein. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend führte sie aus, dass sich aufgrund der Akten ein anderer Sach- verhalt ergebe. Am 14. März 2017 habe Dr. med. dent. C._____ einen Kostenvoranschlag für die Zahnsanierung mit Prothesenlösung erstellt, welcher am 12. April 2017 durch den Vertrauensarzt Dr. med. dent. D._____ als sinnvoll und sozial verträglich beurteilt worden sei. Aufgrund dieser Unterlagen habe der Regionale Sozialdienst B._____ am 21. April 2017 ein Gesuch um Kostengutsprache an die Beschwerdegegnerin ge- stellt, welches am 10. Mai 2017 gutgeheissen worden sei. Inzwischen sei aber bereits am 22. April 2017 eine Zahnbehandlung mit Implantaten in Y._____ durchgeführt worden. Gemäss Stellungnahme des Vertrauens-

- 4 - arztes vom 22. Mai 2017 habe dafür keine Kostengutsprache erteilt wer- den können, da etwas völlig anderes gemacht worden sei und die Zahn- behandlung auch keine Vorbehandlung für die in der Schweiz geplante Versorgung darstelle. Zudem habe die Tochter des Beschwerdeführers nach der Zustellung der Verfügung vom 31. Mai 2017 den Entscheid am

2. Juni 2017 telefonisch beanstandet und ausgeführt, dass bereits nach der Erstellung des Kostenvoranschlags mit Prothesenlösung, mit wel- chem der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, eine alter- native Zahnbehandlung in Y._____ organisiert und der Behandlungster- min vereinbart worden sei. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerde- führer bereits vor Einreichung des Kostengutsprachegesuchs an die Be- schwerdegegnerin beabsichtigt habe, eine von ihm gewünschte Behand- lung im Ausland zu organisieren und während den Schulferien durch- führen zu lassen. Dieses Vorgehen stelle eine Umgehung des ordentli- chen Verfahrens dar und verhindere eine sinnvolle und zweckmässige Behandlung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 7. Am 21. August 2017 nahm der Instruktionsrichter zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte und schloss den Schrif- tenwechsel ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 wird, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017, in welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Kosten-

- 5 - übernahme für die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbe- handlung im Betrag von Euro 1'861.-- ablehnte. Als Adressat ist der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf, wes- halb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich im konkreten Fall auf Euro 1'861.-- (ca. Fr. 2000.--). Da der Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Ein- zelrichters offensichtlich gegeben. c) Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführ- te Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- zu Recht abgelehnt hat.

2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte

- 6 - in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 Rz. 31). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Siche- rung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern le- diglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwür- dige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendi- ge, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHREN- ZELLER/SCHINDLER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 Rz. 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER [Hrsg.], Staats- recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 Rz. 27; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 4 vom 14. April 2016 E.2a). b) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffent- liche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Die Unterstützungspflicht ob- liegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 UG). Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestim- mungen zum UG (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Un- terstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Art. 2 ABzUG die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfol- gend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. Danach

- 7 - setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) sowie in vielen Fällen zu- sätzlich aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6; HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 172).

3. a) Die medizinische Grundversorgung umfasst zudem die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Damit sie von der Sozialhilfe übernommen werden können, müssen sie indessen als einfach, wirtschaftlich und zweckmässig eingestuft werden. Zudem ist vor jeder Behandlung – aus- ser in Notfällen – ein Kostenvoranschlag zu verlangen, welcher auch über das Behandlungsziel Auskunft geben soll (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.I.4). Dabei muss zwischen Notfallbehandlung und Sanierung unter- schieden werden. Die Notfallbehandlung soll Patientinnen und Patienten schmerzfrei und kaufähig machen. Diese Ziele können mit einfachen, teilweise provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Demge- genüber besteht die einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfer- nung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhal- tung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teil- prothetischen Methoden (insb. Modellguss). Nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung fallen in der Regel Kronen- und Brückenversorgun- gen, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (Urteile des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 16 75 vom 26. Oktober 2016 E.3a und U 11 9 vom 6. April 2011 E.4b). b) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten, wes- halb sie nicht weiter zu prüfen ist. Es geht in diesem Verfahren einzig darum, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

- 8 - vom 31. Mai 2017 die Kostenübernahme für die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- ablehn- te. Begründend führt sie diesbezüglich aus, gemäss den Ausführungen des Vertrauensarztes vom 22. Mai 2017 sei im Rahmen der zahnärztli- chen Behandlung in Y._____ etwas völlig anderes ausgeführt worden, als im Kostenvoranschlag vom 14. März 2017 geplant und am 10. Mai 2017 auf Antrag des Vertrauensarztes durch die Beschwerdegegnerin bewilligt worden sei. Die im Ausland durchgeführte Zahnbehandlung stelle auch keine Vorbehandlung für die in der Schweiz geplante Versorgung dar. Nach Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2017 habe die Tochter des Beschwerdeführers zudem am 2. Juni 2016 den Ent- scheid telefonisch beanstandet und ausgeführt, dass bereits nach Erstel- lung des Kostenvoranschlags mit Prothesenlösung, mit welchem der Be- schwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, eine alternative Zahn- behandlung in Y._____ organisiert und der Behandlungstermin vereinbart worden sei. Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Kostengutsprachegesuchs an die Beschwerdegegnerin beabsichtigt habe, eine von ihm gewünschte Behandlung im Ausland zu organisieren und während den Schulferien durchführen zu lassen. Dieses Vorgehen stelle eine Umgehung des ordentlichen Verfahrens dar und verhindere eine sinnvolle und zweckmässige Behandlung. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, nachdem der Regionalen Sozialdienst B._____ in seinem Auftrag ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag des Dr. med. dent. C._____ eingereicht habe, habe er stets gehofft, dass bald ein Entscheid vorliegen werde. Auch wenn er Zahnschmerzen gehabt habe, habe er sich nicht ohne vorgängige Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin in zahnärzt- liche Behandlung begeben wollen. Am 21. April 2017 sei er mit seiner Familie nach Y._____ in die Ferien gefahren. Am darauffolgenden Tag habe er derart starke Zahnschmerzen verspürt, dass er einen Zahnarzt aufgesucht habe. Dieser habe eine starke Entzündung festgestellt und so-

- 9 - fort mit der Behandlung begonnen. Der Zahnarzt habe ihm für die durch- geführte Behandlung eine Garantie von 10 bis 15 Jahren gegeben. Nach- dem er von der Beschwerdegegnerin noch keine Antwort für das in der Schweiz gestellte Gesuch erhalten habe, habe er das Risiko einer kost- spieligen Behandlung in der Schweiz nicht eingehen oder später noch einmal für eine Zahnbehandlung nach Y._____ zurückkehren können. Zudem habe die in Y._____ durchgeführte zahnärztliche Behandlung et- wa die Hälfte der in der Schweiz vorgesehenen Zahnbehandlung gekos- tet. c) Vorliegend sah Dr. med. dent. C._____ in seinem Kostenvoranschlag vom 14. März 2017 im Oberkiefer des Beschwerdeführers die Extraktion aller Zähne mit anschliessender Immediatprothese und späterer Unterfüt- terung und im Unterkiefer konservierende Massnahmen an den Zähnen 31, 32, 35 und 42 vor (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Diese zahnärztlichen Massnahmen beurteilte der Vertrauensarzt Dr. med. dent. D._____ in seinem Schreiben an das Kantonale Sozialamt Graubünden vom 12. April 2017 als sinnvoll, sozial verträglich sowie un- terstützungswürdig (vgl. Bg-act. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 das Gesuch des Regionalen Sozialdienstes B._____, vom 21. April 2017 um Kostenübernahme für die vorgenannte Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 3'858.95 guthiess und eine entspre- chende Kostengutsprache erteilte (vgl. Bg-act. 3 und 4). Demgegenüber kann der Rechnung für die in Y._____ durchgeführte Zahnbehandlung vom 22. April 2017 entnommen werden, dass der behandelnde Zahnarzt dem Beschwerdeführer im Oberkiefer die Zähne 14 und 22 zog und eine endodontische Behandlung der Zähne 11, 13, 15, 21 und 25 mit ansch- liessender Porzellanabdeckung vornahm (vgl. Bg-act. 6). Dies entspricht gemäss der vertrauensärztlichen Beurteilung des Dr. med. dent. D._____ vom 22. Mai 2017 einer Wurzelbehandlung der nicht erhaltungswürdigen Zähne im Oberkiefer (vgl. Bg-act. 7). Aufgrund der bisherigen Ausführun-

- 10 - gen ist somit davon auszugehen, dass die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte Zahnbehandlung eine zahnärztliche Sanierung und nicht eine Notfallbehandlung darstellt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2017 selbst ausführt, gemäss Aussage des behandelnden Zahnarztes handle es sich dabei um eine langfristige Lösung mit einer Garantie von 10 bis 15 Jahren. Wie die Beschwerde- gegnerin zudem überzeugend darlegt, habe ihr die Tochter des Be- schwerdeführers als Reaktion auf die Verfügung vom 31. Mai 2017 am 2. Juni 2017 telefonisch mitgeteilt, dass bereits nach der Erstellung des Kos- tenvoranschlags mit Prothesenlösung vom 14. März 2017, mit welchem der Beschwerdeführerin nicht einverstanden gewesen sei, eine alternative Zahnbehandlung auf die Schulferien hin in Y._____ organisiert und der Behandlungstermin vereinbart worden sei (vgl. Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 S. 1). Folglich wäre vorliegend ein Kostenvoranschlag unbedingt erforderlich gewesen, damit die Kosten für die vorgenommene zahnärztliche Behandlung übernommen werden kön- nen (vgl. vorstehend E.3a). Für die hier zur Diskussion stehende Zahnbe- handlung ist allerdings weder ein Kostenvoranschlag eingeholt noch eine Kostengutsprache erteilt worden. Überdies wurden gemäss der vertrau- ensärztlichen Beurteilung des Dr. med. dent. D._____ vom 22. Mai 2017 durch die im Oberkiefer des Beschwerdeführers vorgenommene Wurzel- behandlung nicht erhaltenswerte Zähne erhalten (vgl. Bg-act. 7), was we- der als einfach noch als wirtschaftlich noch als zweckmässig beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführte zahnärztliche Behandlung etwa die Hälfte der in der Schweiz vorgesehenen Zahnbehandlung gekostet habe, als unbehelflich. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der in Y._____ am 22. April 2017 durchgeführten Zahnbehandlung im Betrag von Euro 1'861.-- zu Recht abgelehnt hat. Die

- 11 - angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 erweist sich somit als rech- tens, was zu vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5. a) Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. b) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Obwohl vorliegend das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" innert der angesetzten Frist nicht einging, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und der Rechtsstreit nicht aussichtslos war. c) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 200.-- von dem Beschwerdeführer zu tra- gen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Be- schwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach der Beschwerdeführer das Erlassene zu erstatten hat, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. d) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 12 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten von A._____ von der Gerichts- kasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]